Wenn die genannten Tätigkeiten als regelmässig zukünftig erzielbarer Erwerb von einiger Bedeutung (Merkmal der Resterwerbsfähigkeit) zu qualifizieren gewesen wären, hätten sie demnach auch beim hypothetischen Invalideneinkommen als Ausgangsbasis für den Schaden berücksichtigt werden müssen. Nachdem solches 2 nicht geschah, erübrigt sich, über eine entsprechende Resterwerbsfähigkeit nachzudenken.