Der Einwand geht an der Sache vorbei. Bei diesen beiden Tätigkeiten handelt es sich nicht um theoretische Erwägungen zur Frage, was anstelle der bisherigen Erwerbstätigkeit dem Geschädigten an Erwerb noch zumutbar wäre, um -im legitimen Interesse des Haftpflichtversiche- rers- den Schaden zu mindern, sondern um tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeiten. Wenn die genannten Tätigkeiten als regelmässig zukünftig erzielbarer Erwerb von einiger Bedeutung (Merkmal der Resterwerbsfähigkeit) zu qualifizieren gewesen wären, hätten sie demnach auch beim hypothetischen Invalideneinkommen als Ausgangsbasis für den Schaden berücksichtigt werden müssen.