ee. Die Berufungsklägerin bemängelt, dass die Vorinstanz den Kläger nicht bei seinen Zusagen, er erziele als privater Verwalter seiner sechs Liegenschaften einen Jahresverdienst von Fr. 4'215.– und sei noch im Verwaltungsrat der Bergbahnen On. AG, behaftet und diese Verdienstmöglichkeiten nicht als Resterwerbsfähigkeit schadenmindernd berücksichtigt habe. Der Einwand geht an der Sache vorbei.