Für die Frage, wie sich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers danach (nach 1997/98) darstellte, hat der gegenwärtig konkrete Schaden keine präjudizierende Wirkung. Ganz abgesehen davon, kann mit dem gegensätzlichen Tatbeweis des Erwerbs trotz Arbeitsunfähigkeit die medizinische Arbeitsunfähigkeit nicht aufgehoben werden. Wenn ein Vollinvalider tatsächlich arbeitet und/oder Erwerb erzielt, ist noch lange nicht gesagt, dass solches aus medizinischer Sicht für ihn ratsam und ihm aus rechtlicher Sicht weiterhin zumutbar ist.