veau der Saison 1994/1995 gesteigert werden konnte" und dass „für die Saison 1997/1998 sicher wiederum mit einer Steigerung des Betriebsergebnisses gerechnet werden kann". Wenn die Berufungsklägerin zuvor dozierte, dass der Mediziner nicht zur Rechtsfrage der Erwerbsfähigkeit Stellung zu beziehen hatte, so ist ihr jetzt entgegenzuhalten, dass sie nicht das zum Schadensausmass erstellte wirtschaftliche Gutachten dazu missbrauchen sollte, um daraus Aussagen zur Erwerbsfähigkeit abzuleiten. Für die Frage, wie sich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers danach (nach 1997/98) darstellte, hat der gegenwärtig konkrete Schaden keine präjudizierende Wirkung.