Aus dem Umstand, dass sie anfänglich lediglich mit 50% veranschlagt wurde, kann die Versicherung nichts für die Resterwerbsfähigkeit im Beurteilungszeitpunkt ableiten. Unter Berufung auf das Gutachten T. macht die Berufungsklägerin weiter geltend, die Fähigkeit des Klägers, mit einer Erwerbstätigkeit Geld zu verdienen, sei während den drei Jahren nach dem Unfall überhaupt nicht beeinträchtigt gewesen, hätten die Gutachter doch festgestellt, dass "in der Saison 1995/1996 der Unfall von Herrn X. keinen direkten Einfluss auf den Rückgang der Umsätze hatte", dass „in der Saison 1995/1996 das Betriebsergebnis aufgrund der besseren Schnee- und Wetterverhältnisse wieder auf das Ni-