dd. Der wiederholte Hinweis der Berufungsklägerin, es hätten die Mediziner die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf 50 % veranschlagt, ist mit Bezug auf die Zeit ab der Saison 1998/99 aktenwidrig. Aus dem Umstand, dass sie anfänglich lediglich mit 50% veranschlagt wurde, kann die Versicherung nichts für die Resterwerbsfähigkeit im Beurteilungszeitpunkt ableiten.