Die von ihr erwähnte Tätigkeit als privater Verwalter seiner Liegenschaften fällt nach zutreffendem Einwand des Berufungsbeklagten schon deshalb ausser Traktanden, weil das entsprechende hypothetische Einkommen beim Valideneinkommen ausser Acht gelassen wurde und deshalb auch beim Invalideneinkommen wegzulassen ist, selbst wenn es noch erzielt werden könnte. Buchhalterisch ergibt sich stets ein Saldo von Null und ein gleich hoher Schaden, ob eine solche Position beim Validen- und beim Invalideneinkommen auflistet oder bei beiden weggelassen wird. 2