Dazu bestand weiter auch deshalb keine Veranlassung, weil die Beklagte nicht einmal den Versuch unternommen hatte, zu behaupten, welche Art von Erwerbstätigkeit der invalide Kläger und in welchem Umfang noch ausüben könnte. Die von ihr erwähnte Tätigkeit als privater Verwalter seiner Liegenschaften fällt nach zutreffendem Einwand des Berufungsbeklagten schon deshalb ausser Traktanden, weil das entsprechende hypothetische Einkommen beim Valideneinkommen ausser Acht gelassen wurde und deshalb auch beim Invalideneinkommen wegzulassen ist, selbst wenn es noch erzielt werden könnte.