Angesichts der totalen medizinischen Arbeitsunfähigkeit erübrigte es sich indessen aus Sicht der Vorinstanz auf den Unterschied zwischen medizinischer Arbeits- und rechtlicher Erwerbsunfähigkeit einzugehen, beziehungsweise die umfassende Unfähigkeit auch in ihrer Erscheinung als Rechtsfolge besonders herauszustreichen. Dazu bestand weiter auch deshalb keine Veranlassung, weil die Beklagte nicht einmal den Versuch unternommen hatte, zu behaupten, welche Art von Erwerbstätigkeit der invalide Kläger und in welchem Umfang noch ausüben könnte.