Die "Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit" kann jedoch durchaus dahin verstanden werden, dass der Kläger eben schon aus rein medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Angesichts der totalen medizinischen Arbeitsunfähigkeit erübrigte es sich indessen aus Sicht der Vorinstanz auf den Unterschied zwischen medizinischer Arbeits- und rechtlicher Erwerbsunfähigkeit einzugehen, beziehungsweise die umfassende Unfähigkeit auch in ihrer Erscheinung als Rechtsfolge besonders herauszustreichen.