Es mag diesbezüglich der Einwand, der Sachverständige habe sich nicht zur rechtlichen Frage der Erwerbsfähigkeit und Zumutbarkeit eines anderweitigen Erwerbs zu äussern, vordergründig und formal zutreffen. Die "Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit" kann jedoch durchaus dahin verstanden werden, dass der Kläger eben schon aus rein medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten könne.