cc. Die Berufungsklägerin ruft in Erinnerung, dass der medizinische Gutachter ausschliesslich die (medizinische) Arbeits(un)fähigkeit zu beurteilen habe, nicht aber deren wirtschaftliche Auswirkungen, das heisst die Erwerbs(un)fähigkeit. Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolge in Gegenüberstellung des hypothetischen Invalideneinkommens [recte Valideneinkommen] einerseits und des tatsächlichen oder zumutbaren Valideneinkommens [recte: Invalideneinkommen] andererseits. Dies sei Sache der Richters und nicht des medizinischen Experten.