bb. Der Einwand, es werde das Gutachten D., welches zum Schluss gekommen war, dass der Kläger zu 50 % arbeitsunfähig sei, vollkommen übergangen, ist hinfällig, nachdem sich dieses erste Gutachten nur mit den physischen Folgen auseinandersetzte und das umfassende MEDAS-Gutachten, unter Einschluss der psychiatrischen Dimension, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf feststellte. 2