Selbst wenn man ausschliesslich auf die rheumatologische Behinderung abstellen und von einer entsprechenden Restarbeitsfähigkeit "von unter 20%" (act. 03.1.VI.26, Konsilium Jeger S. 5) ausgehen wollte, käme man zu keinem anderen Resultat. Das Bundesgericht hat verschiedentlich theoretisch verbleibende Rest-ar- beitsfähigkeiten zwischen 10 und 20 % für eine Erwerbstätigkeit als wirtschaftlich nicht nutzbar qualifiziert (vgl. die Beispiele bei Brehm, a.a.O., N 82 zu OR 46). Zum gleichen Ergebnis käme man im vorliegenden Fall.