Verbleibt einem Invaliden bloss ein kleiner Rest von Erwerbsfähigkeit, deren Verwertung im Wirtschaftsleben unsicher scheint, so sollte diese vernachlässigt und volle Erwerbsunfähigkeit angenommen werden. Will dennoch eine verwertbare Resterwerbsfähigkeit angenommen werden, müssen Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden Erwerbs bestehen (Brehm, a.a.O., N 82/82a zu OR 46). Die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit stellt sich hier schon deshalb nicht, weil unter Einschluss der psychischen Dimension eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht.