Aus dem wirtschaftlichen Schadensbegriff folgt, dass eine bei Teilinvalidität theoretisch zwar verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist, das heisst wenn der Geschädigte keine reale Möglichkeit mehr hat, mit der ihm aus medizinischer Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit ein Einkommen zu erzielen (BGE 117 II 609 E. 9, 113 II 345 E.1a). Verbleibt einem Invaliden bloss ein kleiner Rest von Erwerbsfähigkeit, deren Verwertung im Wirtschaftsleben unsicher scheint, so sollte diese vernachlässigt und volle Erwerbsunfähigkeit angenommen werden.