Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist die Vorinstanz zutreffend nicht nur von einer 100%igen medizinischen Arbeitsunfähigkeit sondern auch von einer rechtlichen Erwerbsunfähigkeit im selben Ausmass ausgegangen: aa. Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist der Invaliditätsschaden konkret zu berechnen. Ausgehend vom abstrakten medizinischen Invaliditätsgrad sind dessen konkrete Auswirkungen auf die Verminderung der Erwerbsfähigkeit und die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmen. 2