ff. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil auch in bezug auf die Frage der Erwerbsdauer in seinen Erwägungen und im Resultat überzeugt. Eine berufliche Tätigkeit über das AHV-Alter des Klägers hinaus war in Abwägung aller sachdienlichen Überlegungen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten, so dass eine temporäre Aktivitätsrente für Männer bis zum Rücktrittsalter 65 nach der Aktivitätstafel 13x (gemäss Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. A. Zürich 2001) zu kapitalisieren ist. d. Resterwerbsfähigkeit