Wird die in jedem Fall bestehende Invaliditätswahrscheinlichkeit in den Barwerttafeln nicht mehr berücksichtigt, müsste es bei der Einkommensentwicklung degressiv im Sinne einer Reduktion bei der Dauer der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden. Dessen ungeachtet macht der Kläger ohne Vorbehalt geltend, er wäre bis ins 70. Altersjahr voll erwerbstätig gewesen und der Erwerbsausfall sei nach Mortalität zu kapitalisieren (act. 09, S. 25-27).