Diese Überlegungen sind vorallem auf den geschädigten Unselbständigen als Lohnempfänger ausgerichtet. Mit Grund weist die Anschlussberufungsbeklagte darauf hin, dass bei Selbständigerwerbenden die Ersatzeinkommen im Invaliditätsfall höchst unterschiedlich ausgestaltet sind, so dass sie in allgemein gültige Tafeln nicht derart eingerechnet werden können, dass sie den Grossteil der Fälle abdecken. Gerade vorliegend bei einem mit 56 Jahren relativ jungen Selbständigerwerbenden mit einem hohen Einkommen sind hypothetische Ersatzeinkünfte in Form von Invalidenrenten marginal im Vergleich zum geltend gemachten sehr hohen Verdienstausfall von rund Fr. 200'000.– pro Jahr.