Durch das schädigende Ereignis werde der Zugang zu den anwartschaftlichen Ansprüchen aus der Sozialversicherung (IV, UV, BV, MV) quasi vereitelt. Auch wenn die Einkünfte im Invaliditätsfall durch die Sozialversicherungsleistungen ausgeglichen würden, dürften sie nicht einfach schadenersatzmindernd angerechnet werden, denn dem Sozialversicherer stehe dafür vielmehr ein Regressanspruch zu, welcher allerdings wiederum voraussetze, dass auch die Ersatzeinkünfte als haftpflichtrechtlicher Schaden ausgewiesen werden. (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz 3.475-477) Diese Überlegungen sind vorallem auf den geschädigten Unselbständigen als Lohnempfänger ausgerichtet.