Die Befürworter der Anwendung der Mortalitätstafeln argumentieren, es werde bei einer Kapitalisierung nach Aktivitätstafeln fälschlicherweise unterstellt, der Geschädigte verfüge im Invaliditätsfall über keinerlei Einkünfte mehr. Durch das schädigende Ereignis werde der Zugang zu den anwartschaftlichen Ansprüchen aus der Sozialversicherung (IV, UV, BV, MV) quasi vereitelt.