Dem Kläger lag viel daran, dass seine Ehefrau im Betrieb arbeitete und er selbst hat herausgestrichen, dass sie bei der Arbeit nach aussen zusammen in Erscheinung traten. Die unverkennbare Tatsache, dass Z. X. nach drei Unfällen gesundheitlich angeschlagen ist (act. 03.1.V), spricht somit ebenfalls gegen die These der Weiterführung des anspruchsvollen und hektischen Saisonbetriebs bis ins 68. oder gar 70. Altersjahr. 2