03.1.IV.6, S. 2 ad 2., S. 4 ad 3.). Selbst eine Weiterführung durch den Sohn des Klägers mit Unterstützung durch den Vater sah sie unter solchen Voraussetzungen nur als kurze Interimslösung und wohl nur aus persönlicher Rücksichtnahme auf das sehr lange Pachtverhältnis mit dem Kläger und seine Stellung als Verwaltungsrat (act. 03.1.II.7). Ob eine Reduktion des Einsatzes unfall- oder altersbedingt war, dürfte für die Haltung der Verpächterin keinen Unterschied machen.