Eine generelle Vermutung für eine Aktivität Selbständigerwerbender über das AHV-Alter hinaus kann auch nicht aus JDT 1985 I Nr. 39 abgeleitet werden, wo bei einem im 64-jährigen Coiffeurmeister eine temporäre Rente bis Alter 68 nach Aktivität kapitalisiert wurde. Dieser Entscheid geht nicht von einer Vermutung oder (Erfahrungs)Regel für die Prognose der Erwerbsdauer aus, sondern es war "selon les preuves administrées" bewiesen, dass dieser Geschädigte erst im Alter von 68 zu arbeiten aufgehört hätte (JDT 1985 I Nr. 39, p. 425). Zudem sind die beiden Berufe respektive Unternehmen von der Belastung her kaum zu vergleichen.