Es mag sein, dass bei unselbständig Erwerbenden -im Gegensatz zu Angestellten- nicht ohne weiteres zu vermuten ist, dass sie sich mit 65 aus dem Erwerbsleben zurückziehen. Daraus ergibt sich aber nicht eine weitergehende Vermutung im Sinne einer Regel, dass sie über 65 hinaus einem Erwerb nachgehen. Eine solche lässt sich weder Brehm (Berner Kommentar 1998, a.a.O., N 46 ff. Vorbemerkungen zu OR 45/46) noch BGE 123 III 115 entnehmen. Brehm tönt allenfalls Gegenteiliges an, nämlich, dass die gleiche Vermutung des Rücktritts mit 65 auch für die Unselbständigerwerbenden gelten könnte, wenn er ausführt: "Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Alter 65 ist heute die Regel.