Eine bisherige bundesgerichtliche Praxis, die bei Selbständigerwerbenden stets mit einer, über das AHV-Alter hinausreichenden Erwerbsdauer rechnet, gibt es nicht. Aus einer Spruchpraxis, wonach bei Angestellten vermutungsweise von einem Schlussalter 65 (beziehungsweise bei Frauen 64) auszugehen sei, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei selbständig Erwerbenden die gegenteilige Vermutung gelte. Es mag sein, dass bei unselbständig Erwerbenden -im Gegensatz zu Angestellten- nicht ohne weiteres zu vermuten ist, dass sie sich mit 65 aus dem Erwerbsleben zurückziehen.