Diesen Überlegungen kann sich die Zivilkammer nicht anschliessen. Der Kläger trägt die Beweislast für das Schadensausmass; die Statistik kann ihn davon nicht entbinden. Dass sich selbständig Erwerbende, so zu sagen aus der Natur ihres Unternehmertums heraus erst nach 65 aus dem Erwerbsleben zurückziehen, entspricht auch heute nicht einem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so dass von einer natürlichen Vermutung gesprochen werden könnte. Eine bisherige bundesgerichtliche Praxis, die bei Selbständigerwerbenden stets mit einer, über das AHV-Alter hinausreichenden Erwerbsdauer rechnet, gibt es nicht.