benswirklichkeit, wonach eine Mehrheit der Selbständigen über 65 hinaus arbeite, spreche schon eine natürliche Vermutung dafür, dass letzteres auch beim Kläger der Fall gewesen wäre. Diese natürliche Vermutung führe faktisch zu einer Umkehr der Beweislast, indem die Beklagte nachweisen müsste, dass es im vorliegenden Fall unwahrscheinlich gewesen wäre, dass der Kläger den Pachtbetrieb über sein AHV-Alter hinaus geführt hätte. An diesem Beweis sei sie gescheitert.