Zwar würden selbständig Erwerbstätige häufig über das AHV-Alter hinaus arbeiten, doch falle der Rücktritt aus dem Erwerbsleben auch bei dieser Gruppe nicht regelmässig mit der Invalidisierung zusammen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die abnehmende Leistungsfähigkeit und Arbeitslust in Form einer oft deutlichen Einkommensreduktion bemerkbar mache, so dass für diese Zeit eine neue Erwerbsperiode zu bilden sei (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz. 3 469, S. 449 mit Hinweis auf Beispiel 11 b, in dem sie den Erwerbsausfall einer 53- jährigen verunfallten Journalistin ermitteln und ab AHV-Alter bis Alter 70 einen re- 2