Auch im neuesten bekannten Entscheid BGE 123 III 115 habe das Bundesgericht diese Praxis beibehalten, in dem es erklärt habe, bei unselbständigerwerbenden Frauen sei bis Alter 64 zu kapitalisieren; e contrario sei daraus zu schliessen, dass bei Selbständigerwerbenden die bisherige Praxis aufrecht erhalten werde. Die jüngere Lehre (Schaetzle/Weber, im Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich 2001) befürworte sodann die neue bundesgerichtliche Praxis, auch bei Selbständigerwerbenden stets mit einem Schlussalter und nicht mit Endalter Aktivität zu rechnen.