Es werde die bundesgerichtliche Praxis referiert und darauf hingewiesen, dass 1981 bei einem Selbständigerwerbenden nochmals nach Tafel 20, das heisst während der vollen Aktivitätsdauer kapitalisiert worden sei, dass das Bundesgericht aber bereits drei Jahre später bei einem 64-jährigen Coiffeurmeister eine temporäre Rente bis Alter 68 nach Aktivität kapitalisiert habe (Brehm, Kommentar 1990, N. 50, S. 165). Auch im neuesten bekannten Entscheid BGE 123 III 115 habe das Bundesgericht diese Praxis beibehalten, in dem es erklärt habe, bei unselbständigerwerbenden Frauen sei bis Alter 64 zu kapitalisieren;