45 und 46 OR, insbesondere N 4, 44ff, S.163 bis 165) nur auf Unselbständig- und nicht auf Selbständigerwerbende. Es werde die bundesgerichtliche Praxis referiert und darauf hingewiesen, dass 1981 bei einem Selbständigerwerbenden nochmals nach Tafel 20, das heisst während der vollen Aktivitätsdauer kapitalisiert worden sei, dass das Bundesgericht aber bereits drei Jahre später bei einem 64-jährigen Coiffeurmeister eine temporäre Rente bis Alter 68 nach Aktivität kapitalisiert habe (Brehm, Kommentar 1990, N. 50, S. 165).