cc. X. hält dafür, mit der Meinung, im Normalfalle müsse der Dauerschaden nicht nach der allgemeinen Aktivitätstafel 20 sondern nach den temporären Aktivitätstafeln bis Alter 65 kapitalisiert werden, beziehe sich der Kommentator Brehm (Berner Kommentar 1990, Vorbemerkung zu Art. 45 und 46 OR, insbesondere N 4, 44ff, S.163 bis 165) nur auf Unselbständig- und nicht auf Selbständigerwerbende.