bb. Aus der Tatsache, dass der Kläger "seinen enormen Arbeitsaufwand schon vor dem Unfall 1995 deutlich reduziert hatte, indem er sowohl seine frühere Tätigkeit in der Landwirtschaft als auch die Führung eines zweiten Berghauses (Wi.) wegen zu hoher Arbeitsbelastung aufgegeben hatte", lässt sich für den Standpunkt 2