03.1.IV.9, S. 4 ad 22-24). Abzulehnen ist die Ansicht, eine solche Aktennotiz sei in bezug auf ihre Beweiseignung vergleichbar einem Eintrag des Arztes in die Krankengeschichte seines Patienten. Als damaliger Vertreter und Angestellter der Beklagten hatte L. in erster Linie deren Interessen zu wahren und nicht jenes des Klägers, wie es sein Hausarzt getan hätte. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versicherung und ihrem Angestellten ist nicht zu übersehen, dass solche Aktennotizen einseitig ausfallen können, namentlich dann, wenn es um Tatsachen mit entscheidendem Einfluss auf erwartungsgemäss hohe Versicherungsleistungen geht.