als Beweismittel keine eigenständige Bedeutung, wären sie doch als solche verspätet in den Prozess eingeführt worden. Die Eventualmaxime kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine Partei den von ihr aufgerufenen Zeugen mit weiteren Akten zwecks Einlage als Beweismittel bedient. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist der Aktennotiz des ehemaligen Schadeninspektors Lutz nicht nur kein hoher sondern inhaltlich kaum ein Beweiswert zuzumessen. Der Zeuge Dutli weiss aus eigener Wahrnehmung nichts über einen angeblich für ca. 1999 geplanten Rückzug des Klägers aus dem Erwerbsleben; er sagt ausdrücklich nur vom Hörensagen aus (act. 03.1.IV.1 S. 2 ad 3.-5.).