Als Fachmann habe er die damaligen Verhältnisse korrekt und fachkundig festgehalten. Dass er sich in seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr im Detail an den Inhalt der Aktennotiz zu erinnern vermöge, ändere entgegen der offenbaren Ansicht der Vorinstanz nichts an deren Beweiswert. Die Aktennotiz eines Schadensinspektors zur Schadenaufnahme sei vergleichbar mit dem Eintrag eines Arztes in die Krankengeschichte eines Patienten. Kein Arzt könne sich fünf Jahre nach einem Eintrag in eine Krankheitsgeschichte an dessen Inhalt im Detail zu erinnern, ohne dass dies den Beweis des Eintrags schmälern würde.