aa. Die Berufungsklägerin macht geltend, der inzwischen aus ihrem Dienst ausgeschiedene Schadeninspektor, L., welcher anfänglich das Schadendossier betreut habe, habe sich ausgedehnt mit dem Kläger und seiner Ehefrau unterhalten und darüber ausführliche Aktennotizen erstellt. Diese seien übersichtlich, sachgerecht, professionell gehalten und stimmten inhaltlich mit den Tatsachen überein, wie sie sich auch im vorliegenden Prozess präsentierten.