In zeitlicher Hinsicht und folglich auch umfangmässig wird der Schaden durch das voraussichtliche Ende der Erwerbstätigkeit, wie es ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, begrenzt. Das Ende der Erwerbstätigkeit ist eine Prognose, die stets im Einzelfall und in Würdigung aller aussagekräftigen Anzeichen zu treffen ist. Starre Regeln, wonach bei unselbständig Erwerbenden von einem Aktivität- 2 sende 65 und bei selbständig Erwerbenden von einem späteren Aktivitätsende auszugehen ist, sind abzulehnen.