Die Vorinstanz hat eine normale Aktivitätsdauer bis ins Alter 65 angenommen. Die Berufungsklägerin geht von einer kürzeren Dauer aus, ohne sich auf ein konkretes Aktivitätsende festlegen zu wollen. Allenfalls sei das hypothetische Erwerbseinkommen zwischen dem Unfall (Alter 56) und einem anzunehmenden Schlussalter von 65 stufenweise angemessen zu reduzieren und entsprechend zu kapitalisieren. Der Anschlussberufungskläger behauptet demgegenüber eine Aktivität bis ins 70. Altersjahr; allenfalls sei mit einem Endalter 68 zu rechnen, wobei ab AHV-Alter eine neue Erwerbsperiode mit tieferen Einkommenszahlen anzunehmen sei.