Entscheidend ist die Einkommenserzielung und nicht die Einkommensverwendung. Die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang angerufenen Präjudizien (BGE 108 II 204, 109 II 228) sind nicht einschlägig, ging es doch im einen lediglich um die Lohnverwaltung durch den anderen Partner und die Verwendung des Lohns für den gemeinschaftlichen Haushalt in einem Konkubinatsverhältnis, wobei im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt eine Entschädigungsabrede fehlte, namentlich keine Rede von einem Anstellungsverhältnis gewesen war (BGE 108 II 204, Sachverhalt A., E. 5), und im anderen, welcher ebenfalls ein Konkubinat betraf, war es die Konkubine, die als