schaftlichem Zweck im Sinne des OR geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass sich die Eheleute einen überdurchschnittlichen Lebensstil leisteten, kann ebensowenig abgeleitet werden, dass sie "während Jahrzehnten Gewinn und Verlust hälftig teilten". Mit dem Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, wie ein Ehepaar sein Einkommen verwendet, beispielsweise ob die haushaltsführende Ehefrau freien Zugang zum Konto des Ehemannes hat oder monatlich einen festen Haushaltsbeitrag erhält, sondern vielmehr wem das Erwerbseinkommen bei dessen Erzielung rechtlich zusteht. Entscheidend ist die Einkommenserzielung und nicht die Einkommensverwendung.