Wäre dem so, hätten alle verheirateten Unternehmer und Unternehmerinnen ihren Ehepartner zwangsläufig zum Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, denn aufgrund der gewählten Aufgabenteilung und Art. 163 ZGB ist anzunehmen, dass letztlich immer Mittel des (Haupt)Erwerbenden zum Nichterwerbenden beziehungsweise weniger Erwerbenden fliessen respektive von ihm (mit)verbraucht werden. Allein aus dieser Folge des Vertrages Ehe kann selbstredend nicht auf den Willen zur Begründung einer einfachen Gesellschaft mit wirt- 2