ee. Abwegig erscheint die berufungsklägerische These zum Bestehen einer einfachen Gesellschaft dort, wo behauptet wird, aus der Tatsache, dass das Betriebsergebnis aus dem Bergrestaurant "Ka." im Wesentlichen für den Lebensunterhalt der Eheleute X. gemeinsam konsumiert worden sei, ergebe sich ein Argument für einen Gesellschaftsvertrag. Wäre dem so, hätten alle verheirateten Unternehmer und Unternehmerinnen ihren Ehepartner zwangsläufig zum Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, denn aufgrund der gewählten Aufgabenteilung und Art.