Weiter wird geltend gemacht, der Lohn stehe zudem in keinem Verhältnis zum Betriebsergebnis, wobei die Berufungsklägerin nicht versucht, dafür den Beweis anzutreten beziehungsweise die Aussage der Betroffenen, der Lohn habe ihrer Leistung entsprochen und sie hätte auch in einem andern Betrieb für den gleichen Lohn dieselbe Tätigkeit ausgeführt (act. 03.1.IV.9, S. 4 ad.24), zu widerlegen. Bei dieser Ausgangslage ist der Ansatz, dass es gegen das Vorliegen eines tatsächlich gelebten Arbeitsvertrages spreche, "wenn der Lohn nicht im Verhältnis zum Betriebsergebnis stehe", zwar sozialpolitisch brisant, rechtlich dagegen unbrauchbar.