pel "Ka."; act. 03.1.V/2.1-4/6) verdichten sich vorliegend zum Beweis des Gegenteils. Vermutungsweise auf die Mehrleistungen abgestufte, kontinuierliche Lohnerhöhungen an Z. X. in den drei auf den Unfall folgenden Jahren wären unnötig gewesen, wenn sie über einen behaupteten Gesellschaftsvertrag hälftig partizipiert hätte. Sie hätte einerseits die arbeitsvertraglichen Lohnansprüche erzwingen können, andererseits fehlen Hinweise, dass die Ehe mit dem Kläger ein Hindernis gewesen wäre, die Arbeitstätigkeit in seinem Betrieb aufzugeben. In Bezug auf ihre eigene Erwerbstätigkeit blieb Z. X. frei.