Die Ehefrau war weder allein noch zusammen mit dem Kläger Ansprechpartnerin der Verpächterin (act. 03.1.II.7); der Arbeitsvertrag und die Lohnzahlungen, die Aussage der Ehefrau als Zeugin (act. 03.1.IV.9), die vom Kläger allein abgeschlossenen und gekündigten Pachtverträge (Kündigung und Übertragung auf den Sohn M. ebenfalls ohne erkennbare Mitwirkung der Ehefrau, act. 03.1.II.4/5) und weitere Hinweise (act. 03.1.II.12c/12d/15/16, Unterschrift und Stem- 2