Die Delegation von Führungsaufgaben in Teilbereichen ist zum einen nicht unüblich, zum anderen zieht es keinesfalls eine Vermutung dahin nach sich, dass eine wirtschaftliche Beteiligung des Delegierten an Risiko und Erfolg besteht. Die Person beziehungsweise die Tätigkeit des Ehefrau hätte sich ohne weiteres aus dem Betrieb "Ka." herauslösen beziehungsweise darin ersetzen lassen. Die Ehefrau war weder allein noch zusammen mit dem Kläger Ansprechpartnerin der Verpächterin (act. 03.1.II.7);